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UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
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22.
a)die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder
belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von
Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes
dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der
Kosten verwendet werden,
b)andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
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